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Gesetze und ihre Auslegung

Sonntag, 11. Juni 2006, 22:37

In der zweiten Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften ist folgender Satz vermerkt:

§3 Lichtbild

Das Lichtbild muss den Passbewerber ohne Kopfbedeckung zeigen; hiervon kann die Passbehörde insbesondere aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 3 entsprechen.

Im Kreis Offenbach will die örtliche Ausländerbehörde eben nicht Ausnahmen aus religiösen Gründen zulassen und blockiert muslimischen Frauen die Ausstellung von Visa-Verlängerungen. Der Ausländerbehörde zufolge müssen sich muslimische Frauen ihres Kopftuchs entledigen (das sie im Übrigen ansonsten immer tragen und somit eine Identifikation anhand des unnatürlichen Fotos schwierig machen würden), um ihr Visum verlängert zu bekommen. Aus dem obigen Zitat lässt sich tatsächlich eine willkürliche Entscheidungsmacht der Behörden festhalten, die ihnen ermöglicht in diesem Masse zu diskriminieren. Allerdings wird schon da auf die Anlage 3 verwiesen, in der die Details des Passfotos aufgezeigt werden. Darin findet sich folgende Erklärung:

Kopfbedeckung

Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbesondere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: Das Gesicht muss von der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf dem Gesicht entstehen.

Neben diesen Ausführungen (die allein schon recht eindeutig sind) wurde beispielhaft das Passbild einer Kopftuchtragenden Frau abgebildet. Die Bundesdruckerei hat nochmals in der Foto-Mustertafel dargestellt, was geht und was nicht bei einem Pass-Foto. Dort ist ebenso das als ordentlich (oder richtig) gekennzeichnete Foto einer beispielhaften Kopftuchträgerin abgebildet neben den Varianten, die für ein Pass-Foto nicht geeignet und nicht entgegengenommen werden dürfen (Bedeckung von Teilen des Gesichts oder Schatten auf dem Gesicht durch die Kopfbedeckung).

Meines Erachtens - als Nicht-Jurist - ist die Rechts- und Gesetzeslage dadurch vollkommen eindeutig: eine Bedeckung des Kopfes aus religiösen Gründen kann nur durch die allgemeinen Richtlinien zur Identifizierung der abgebildeten Person beschränkt werden.

Nicht nur in Offenbach, auch in Bad Oldesloe (Kreis Segeberg in Schleswig-Holstein) verlangt die Ausländerbehörde von Musliminnen, dass diese ihr Kopftuch ausziehen, um sich für ein Pass-Foto fotografieren zu lassen.

Das Kopftuch-Problem haben muslimische Frauen im Kreis bereits seit zehn Monaten. Auf seine Anfrage beim Kreis Stormarn erfuhr Finck: “Seit Anfang des Jahres und Einführung des Zuwanderungsgesetzes werden in Stormarn alle Aufenthaltstitel mit einem Foto versehen.” In der Passverordnung werde ausgeführt: “Die abgelichtete Person ist ohne Kopfbedeckung zu zeigen.” Aufgrund dieser gesetzlichen Grundlage würden Fotos ohne Kopfbedeckung in die Aufenthaltstitel eingefügt. Die Ausländerbehörde in ihrem Schreiben an Finck weiter: “Hätte der Gesetzgeber für moslemische Frauen eine grundsätzliche Ausnahme zugelassen, so hätte er diese in seiner Verordnung aufgenommen.”

Im Gesetzestext heißt es jedoch auch, so Finck: “Wenn religiöse Gründe vorliegen, die gegenüber der zuständigen Passbehörde glaubhaft gemacht werden, kann von dem Grundsatz abgewichen werden.” Diese Regel gelte sogar für Fotos im neuen computerlesbaren Reisepass.

Ein Beispiel-Passbild mit erlaubtem islamischen Kopftuch ist übrigens auf den Seiten der Bundesdruckerei zu sehen. Und Caglar sowie einige türkische Frauen entdeckten dieses Kopftuch-Foto überrascht in der Oldesloer Stadtverwaltung.

Ich hoffe, dass dieses Vorgehen der Ausländerbehörden Einzelfälle von islamophoben Leutchen sind, die ihre Schikanen zu weit getrieben haben. Falls nicht, lässt das auf eine gefährliche Haltung gegenüber des Rechtstaatsprinzips und seiner diskriminierungslosen Ausübung - auch in Bezug auf Muslime - blicken, die nicht zu vernachlässigen ist, besonders da sie sich in Behörden wiederfindet.

Update: Jurblog führt einen “ausführlichen Kommentar zur Rechtslage!

2 Kommentare

Trackback von JurBlog.de

Made Dienstag, 13 of Juni , 2006 at 08:32

Passfoto mit Kopftuch im Lichtbildausweis…

Eine Aufenthaltserlaubnis muss mit Passbild versehen sein. Der Kreis Offenbach, berichtet die Frankfurter Rundschau, verlangt von muslimischen Frauen ein Foto ohne Kopftuch. Marokkaner verweisen auf Offenbach und Frankfurt, wo das nicht so ist. Was die…

Pingback von Passfoto mit Kopftuch im Lichtbildausweis | JurBlog.de

Made Dienstag, 31 of Juli , 2007 at 20:05

[...] vom 13.06.2006: Dank an Too Much Cookies Network für die Fundstelle zur zweiten Verordnung zur Änderung passrechtlicher Vorschriften und [...]

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