Warten auf die Justiz: Flitterwocheneinsatz – zwei Jahre später

Heute jährt sich der Terrorfahnder-Einsatz in Hamwiede zum zweiten Mal, mit dem die Kriminalpolizei Walsrode unsere Flitterwoche am 25.10.2007 unterbrochen hatte. Nachlesen lässt sich das ganze im Detail bei Kathrin. Vor etwa einem Jahr hatte ich alles Neuere soweit zusammengefasst. Im letzten Jahr ging es den Gerichten – und der Polizeidirektion – darum, uns mit dem Hinweis auf fehlende oder falsche Zuständigkeiten von einem Gericht zum nächsten zu reichen. Zumindest hatten wir beim Amtsgericht unsere Beschwerde eingereicht, das nach mehrmaliger Aufforderung erst – und ohne uns wirklich anzuhören – beschloss, dass es nicht zuständig sei. Beim Landsgericht angekommen wurde uns dann aber wieder mitgeteilt, dass das Amtsgericht sehr wohl zuständig sei. Der Fall wurde zurückverwiesen. Das war der Stand im Oktober letzten Jahres, der sich unter der Zusammenfassung sehr gut nachlesen lässt.

Dieses Jahr wird scheinbar weiter mit der Zeit gespielt. Am 5. Januar erinnerte unser Anwalt das Amtsgericht Walsrode daran, dass durch Beschluss des Landgerichts Verden der Fall an sie zurückverwiesen wurde und bat darum, “nunmehr alsbald in der Sache zu entscheiden.”

Noch zwei Monate später hatte sich die Richterin am Amtsgericht zu keinem Urteil durchringen können, woraufhin unser Anwalt persönlich anrief und wiederholt darum bat, dass endlich eine Entscheidung getroffen wird. Dazu muss gesagt werden, dass uns die Richterin keine Fragen gestellt hat. Wenn Sie sich über den Sachverhalt nicht im Klaren war, dann hätte Sie ja Aussagen von den Betroffenen einholen können, um sich Klarheit zu verschaffen. Das geschah allerdings zu keinem Zeitpunkt. Am 19. März 2009 wurde endlich der Beschluss des Amtsgericht gefasst. Die Richterin übernahm dabei die Aussagen der Kriminalpolizei zur Gänze und hat sie noch nicht einmal gegen unsere Aussagen abgewogen.

Dabei spielte es eine große Rolle, dass die Polizei angegeben hatte, dass sie eine Person ins Obergeschoss laufen sahen. Wir hatten allerdings schon zu Anfang der Verhandlung klar gemacht, dass die Polizei eine ins Obergeschoss laufende Person auf keinen Fall hätte von der Wohnungstür sehen können. Das ist aber auch unwichtig, denn wir beide waren im Erdgeschoss und haben die Polizisten auch dort empfangen. Als einige Polizisten die Treppe hinauf gingen, baten sie uns auf das Sofa Platz zu nehmen. An einigen Stellen gibt die Polizei an, dass sie eine Person im Obergeschoss angetroffen hätten. In anderen wird dieser angebliche Umstand unter den Tisch gekehrt. Die Version der Polizei ist also noch nicht einmal schlüssig und ich hätte schon von einem Gericht erwartet, dass es dies nachzuvollziehen versucht. Um zu beweisen, dass die Durchsuchung keine Durchsuchung war, führt das Gericht folgenden interessanten Absatz an:

Bei Herantreten an das Objekt bestand nicht die Absicht oder der Plan, eine Durchsuchung durchzuführen. Die Tatsache, dass das Objekt ohne Einwilligung des Inhabers betreten wurde, ist darauf zurückzuführen, dass, obwohl als Polizeibeamte erkennbar, den Beamten ein sofortiges Betreten nicht gestattet wurde und eine Person ins Obergeschoss lief.

Nimmt man einmal die Lüge von der hochlaufenden Person aus der Gleichung, bleibt die Aussage stehen, dass die Polizisten die Wohnung ohne Erlaubnis betreten mussten, weil ihnen die Erlaubnis nicht gegeben wurde! Das ist doch mal deutsche Jura-Logik!

Zumindest hatten wir mehr als ein Jahr nach der Durchsuchung inzwischen einen Beschluss – einen ziemlich schlechten, aber immerhin einen Beschluss!

Aber: Dieser Beschluss war wohl tatsächlich von der falschen Richterin gefasst: Nachdem unser Anwalt den Fall wieder an das Landgericht Verden weiterleiete, antwortete dieses mit dem Hinweis, dass die Richterin, die unseren Fall am Amtsgericht entschieden hatte, eigentlich nicht zuständig war, weil sie offenbar die Ermittlungsrichterin ist und es müsste aber “der nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Bearbeitung von FGG-Sachen zuständige Richter” zuständig sein. Wie dem auch sei, das Landgericht ersparte uns einen erneuten Gang zum Amtsgericht (was wahrscheinlich wieder ein Jahr gedauert hätte) und – nach einer längeren Erklärung, warum der Beschluss auch von der nichtzuständigen Richterin seine Gültigkeit behält – sagte zu, dass der Fall an die zuständige Kammer des Landgerichts Verden zugeleitet werden kann.

Die Kammer hat daher davon abzusehen, den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Walsrode – Ermittlungsrichterin – vom 19. März 2009 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung durch den zuständigen Richter an das Amtsgericht Walsrode zurückzuverweisen. Statt dessen sind die Akten über das Amtsgericht Walsrode der für Beschwerden in FGG-Sachen zuständigen Kammer des Landgerichts Verden zur Entscheidung zuzuleiten.

Super, dachte ich mir. Endlich ist jemand proaktiv und will sich des Falls annehmen. Vielleicht wird ja auch mal ernsthaft in der Sache entschieden.

Das war am 27. Mai 2009. Seither sind etwa fünf Monate vergangen und wir haben vom Landgericht nichts Neues gehört. Unser Anwalt hat noch am 14. Oktober 2009 folgenden Brief abgeschickt:

In dem Verfahren [...] hat das Landgericht Verden unter dem o.g. Aktenzeichen mit Datum vom 27.5.2009 verfügt, dass die Sache über das Amtsgericht Walsrode der [...] zuständigen Kammer des Landgerichts Verden zur Entscheidung zuzuleiten sind.

Mittlerweile sind seither fast 5 Monate vergangen, ohne dass hier irgendein Fortgang des Verfahrens festgestellt werden konnte.

Ich rufe in Erinnerung, dass der dem Verfahren zugrundeliegende Grundrechtseingriff sich bereits am 25.10.2007 ereignet hat.

Ein effektiver Rechtsschutz sieht anders aus.

Allerdings! Und so warten wir schon zum zweiten Jahr in Folge auf einen Richter, der sich unseres Falls ernsthaft annimmt und uns mal anhört. Bis zum nächsten Jahr – oder wenn sich etwas tut.

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Comments

  • By Annett, 25. Oktober 2009 @ 21:19

    …. da will euch wohl jemand weichkochen!
    was sind schon zwei jahre, vielleicht klappts ja als geschenk zur silbernen….
    grüße ans rechtssystem!
    annett

  • By Melantrys, 26. Oktober 2009 @ 09:38

    Oh, Mann….

    Aber danke fürs Update.

  • By gibgasachi, 2. November 2009 @ 13:23

    Viel Erfolg weiterhin. Irgendwann muss sich ja mal irgendwer der Sache annehmen. Ich schätze mal, keiner da will sich in die Brennnesseln setzen. Entweder die entscheiden unfair gegen euch oder man muss gegen die Polizei entscheiden. Beides ist für einen Richter bestimmt nicht ungefährlich.

  • By Insider, 12. November 2009 @ 13:15

    Der Einsatz der Polizei war einfachgesetzlich nicht gedeckt, denn das niedersächsische Sicherheits- und Ordnungsgesetz ( Polizeigesetz ) entspricht nicht den grundgesetzlichen Gültigkeitsvorschriften eines in die Freiheitsgrundrechte des Bürgers eingreifen dürfenden Gesetzes. Alle Gesetze, die Grundrechtseinschränkungen zulassen, müssen der grundgesetzlichen Gültigkeitsvorschrift des Artikels 19 Abs. 1 GG vollständig genügen. Gesetze, die das nicht tun, sind ungültig. Im nds. SOG werden zwar einige Grundrechte gemäß Artikel 19 Abs. 1 GG zitiert und zwar im § 10, aber es fehlt der Artikel 14 Abs. 1 GG ( Recht auf Eigentum ), denn im nds. SOG ist es zugelassen, dass die Polizei Eigentum sicherstellen, beschlagnahmen und verwerten darf. Das alles sind Eingriffe in das Freiheitsgrundrecht gemäß Artikel 14.1 GG. Wer es nachlesen will, dass z.B. das Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg das Grundrecht gemäß Artikel 14.1 GG gemäß Artikel 19.1 GG zitiert, der schaut dort in den § 4 PolG B-W im Internet.

    Verwaltungsakte, die aufgrund eines ungültigen Gesetzes getätigt worden sind, sind nichtig. Die Tätigen sind zur Verantwortung zu ziehen. Nicht ohne Grund eiern hier Polizei und Gerichte 2 Jahre herum, es soll vertuscht werden, was da ohne gültiges Gesetz passiert ist. Details zum Thema “Zitiergebot, Gültigkeitsvorschriften” finden sich auf der Seite der Bürgerinitiative für Verfasusngsschutz. Einfach bei google eingeben und lesen, lesen, lesen… Sich mit em Inhalt des deutschen Grundgesetzes zu befassen, ist sicherlich ebenso spannend, wie in der Bibel oder im Koran lesen.

    Der deutsche Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt und die Gerichte sind seit dem 23.05.1949 gemäß Artikel 1.3 GG an die Grundrechte als sie unmittelbar geltendes Recht gebunden. Grundrechtsverletzungen sind gemäß Art. 1.2 GG ausdrücklich verboten. Die Grundrechte sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen. BverfGE 7, 198 – Lüth – , einfach mal wieder bei google nachschauen. Entscheidungen des BverfG binden alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG.

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