Flitterwocheneinsatz – ein Jahr später

Nun ist es schon fast ein Jahr her, dass eine acht Mann starke Polizeitruppe während unserer Flitterwoche das Ferienhaus durchsucht hat. Der Einsatz und die Reaktionen darauf waren bereits Thema mehrer Artikel auf meinem Blog und dem von Kathrin, die ich hiermit zur Lektüre empfehlen möchte:

Vor allem möchte ich die Lektüre des TAZ-Artikels wärmstens empfehlen: Angst vor Muslimen in Deutschland – Terror im Liebesnest

Wer nur den letzten Beschluss in dieser Sache nachlesen möchte, der möge gleich hierher klicken.

Seitdem

Amtsgericht Walsrode

Mir ist klar, dass wir seit dem TAZ-Artikel nichts mehr von den Ermittlungen gesagt haben. Teilweise lag es an einer Frustration, die sich bei mir eingestellt hatte. Teilweise war aber schon die Bewältigung des Alltags so zeitraubend, dass das andere unterging. Deshalb möchte ich nachholen, was schon länger hätte passieren müssen:

Am 14.11.2007 hatten wir eine Beschwerde am Amtsgericht Walsrode gegen die Durchsuchung eingelegt und beantragt, die Rechtswidrigkeit dieser fest zu stellen. Unser Anwalt Herr Hüttl hatte eine vierseitige Schrift verfasst, in der er den Sachverhalt detailliert beschrieb, die Zulässigkeit der Beschwerde auch nach Beendigung des Grundrechtseingriffs und ihre Begründetheit erklärt und vor allem Akteneinsicht beantragt, um den Sachverhalt vollständig erfassen zu können.

Am 16. November hatte die Landesregierung auf die kleine Anfrage von Dr. Hans-Albert Lennartz bezüglich unseres Falles geantwortet. In ihrer Antwort waren viele Unwahrheiten enthalten, die wir in einem weiteren Schreiben an das Amtsgericht am 23.11. vorsorglich auflisten ließen. Die fehlerhaften Behauptungen rangierten zwischen Banalitäten wie der Behauptung, dass die Beamten die Hausklingel des Ferienhauses betätigten, wo doch das Ferienhaus keine Klingel besitzt, und recht schwerwiegenden Falschdarstellungen wie die Behauptung, die Beamten hätten eine Person die Treppe hochlaufen gesehen. Weder war jemand hochgelaufen – wir waren beide im Erdgeschoss – noch hätte man von der Eingangstür überhaupt eine Person auf der Treppe überhaupt sehen können.

Insgesamt schien die Landesregierung mit ihrer Darstellung ein Gefahrenpotential zeichnen zu wollen, das tatsächlich nicht bestand.

Am 29.11. sandte das Amtsgericht Walsrode unserem Anwalt eine verdutzte Antwort, dass es kein Strafverfahren gegen uns gäbe und dass er ihnen bitte den Beschluss zusenden mag, gegen den Beschwerde eingelegt wird. Daraufhin stellte dieser klar, dass gerade das Fehlen eines Beschlusses das Problem darstelle. Die Polizisten hatten ausdrücklich mit der Berufung auf “Gefahr in Verzug” gehandelt.

Erst am 25.1.2008 rang sich das Amtsgericht Walsrode zu einer Entscheidung in unserer Sache durch und verkündete, dass unser Ersuchen um die Feststellung der Unrechtmäßigkeit der Durchsuchung unzulässig sei und daher abgewiesen wird. Als Begründung wurde angeführt, dass die Polizei “zum Zwecke der Gefahrenprävention” tätig wurde und deswegen eine Zuständigkeit beim Amtsgericht nicht gesehen wird! Das Ersuchen um Akteneinsicht wurde keines Wortes gewürdigt, unsere Richtigstellung der Darstellungen der Polizeidirektion Lüneburg wurde offenbar nicht beachtet.

Landgericht Verden und Verwaltungsgericht Lüneburg

Hiernach haben wir ein zweigleisiges Verfahren angestrebt. Auf der einen Seite wollten wir den Rechtsweg auf einem Gleis ausschöpfen, indem wir dem Landgericht die Sache zur Beratung weiterleiten. Gleichzeitig sollte nicht die Zeit ungebraucht verstreichen. Beim Verwaltungsgericht haben wir auch eine Beschwerde eingereicht, diese allerdings auf Eis legen lassen, um den Beschluss des Landgerichts abzuwarten.

Am 14.4.2008 antwortete die Polizeidirektion Lüneburg zum ersten Mal dem Verwaltungsgericht. Dabei versuchten feststellen zu lassen, dass die Klage unzulässig sei. Das begründen sie mit den folgenden Absätzen1:

Im wesentlichen rügen die Kläger das Fehlen eines Durchsuchungsbeschlusses. Sofern dieser notwendig gewesen wäre, hätte die Polizei diesen gem. § 25 Abs. 1 Nds. SOG beim zuständigen Amtsgericht beantragen müssen. Nach hiesiger Auffassung findet in diesem Fall § 23 Abs. 2 EGGVG Anwendung. Somit müssten die Kläger beim Amtsgericht einen Antrag auf Verpflichtung der Justiz- oder Vollzugsbehörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes stellen. Das Verfahren wäre daher an die ordentlichen Gerichte zu verweisen, damit ein Verfahren nach dem niedersächsischen Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit durchgeführt werden kann.

Das hört sich für mich wie aktive Zeitverschwendung an. Dann folgt eine direkte Schuldzuweisung:

Ohne das offensive Verhalten der Kläger, einstellen des Vorfalls ins Internet sowie das Herantreten an mehrere Zeitungen, wäre auch keine für das Image der Betroffenen negative Öffentlichkeitswirkung entstanden, die nunmehr durch eine Verwaltungsgerichtsentscheidung beseitigt werden könnte.

Eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr, die das Feststellungsinteresse begründen würde [...], liegt hier nicht vor. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die Kläger noch einmal in derselben Art und Weise von polizeilichen Maßnahmen betroffen sein werden.

Sie führten dann aus, dass es unsere Schuld sei, dass überhaupt eine Maßnahme ergriffen werden musste. Offensichtlich wertet die Polizeidirektion den Anruf aus der Bevölkerung weiterhin als “ernstzunehmende Hinweise”. Weiterhin wiederholten sie die falsche Darstellung, dass Kathrin die Treppe hochgelaufen wäre. Bis auf dieses letzte Detail läuft es darauf hinaus, dass wir einfach nicht so “auffällig” aussehen sollten, wie wir aussahen, dann wird uns in Zukunft auch nichts passieren..

Trotz der Feststellung der Polizeidirektion, dass die Klage unzulässig sei, da ein “berechtigtes Interesse der Kläger” fehle, übergaben sie trotzdem einen Teil der Akten zu dem Fall, die unser Anwalt durchsehen durfte. In den Akten wurden zudem jegliche Hinweise auf den Hinweisgeber geschwärzt.

Da die Akten nicht vollständig waren, übersandte unser Anwalt am 29.4.2008 eine nochmalige Aufforderung, endlich die Akten rauszurücken. Gleichzeitig antwortete er auf die Schrift der Polizeidirektion, indem er wiederum feststellen ließ, dass die Klage sehr wohl zulässig sei:

Unstreitig entfaltet der Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung auch seine Wirkung wenn ein zeitweise bewohntes Ferienhaus durchsucht wird.

Dass die Durchsuchung im konkreten Fall in der Öffentlichkeit nicht, bzw. kaum wahrgenommen wurde (woher weiß der Beklagte dies eigentlich?) kann doch nicht ernsthaft vorgetragen werden. Soll das heißen, dass Wohnungen, die abgelegen liegen nicht vom Grundrechtsschutz umfasst sind? Eine schlicht abstruse Argumentation.

Außerdem bat er abermals um baldige Übersendung der vollständigen Akten zu dem Fall. Als die Akten dann endlich eingetroffen waren, konnten wir feststellen, wie viel Wirbel es an dem Tag unseretwegen gegeben hatte. Bereits ab 14:36 war die Polizei mit uns beschäftigt. Der Telefonanruf erfolgte schon davor. Zwischen 16:00 und 17:00 hat die Polizei den Hinweisgeber interviewt. Um 19:45 wurde ein Meldekopf errichtet. Um 20:10 gab es eine Unterhaltung mit dem Staatsschutz, um 20:30 dann noch ein Informationsaustausch mit einem Polizeioberrat. Langer Rede kurzer Sinn: viel Aufregung, dafür aber kein Versuch in der verplemperten Zeit, das Amtsgericht um ein Durchsuchungsbeschluss zu fragen. Und genau das, nicht ausschließlich, bemängelte unser Anwalt auch.

Am 8. Juli gab die Polizeidirektion eine Stellungnahme ab, in der sie vor allem wieder den Begriff der “Durchsuchung” angreifen. Sie beharrten darin darauf, dass erst die angebliche Flucht einer Person in das Obergeschoss ein “Nachsehen” der Beamten initiierte, das allerdings nicht als “Durchsuchung” gewertet werden kann. Dass Kathrin sich tatsächlich die ganze Zeit im Erdgeschoss aufhielt und sogar beim Eintreten des Hauptpolizisten ihm die Hand gereicht hatte, dass weiterhin die Beamten, die in den Räumen im Obergeschoss waren dort ohne unser Beisein Schränke und Betten durchsucht hatten, spielte offenbar keine Rolle. Die Polizeidirektion schreibt dazu:

Die Qualität einer “Durchsuchung” hat aber auch immer mit einem Anfassen und Suchen im wahrsten Sinne des Wortes zu tun.

Wieder muss angeführt werden, dass die Beamten uns gegenüber als Begründung der Durchsuchung die Vermutung des Schmuggels oder des Bombenbaus nannten. Das impliziert allerdings, dass tatsächlich nach etwas gesucht wurde, auch wenn dieses Etwas nicht vorher definiert war.

Offenbar besteht die gängige Praxis auch darin, angeblich fehlende Zuständigkeiten zu rügen. Die PD wollte festgestellt haben, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig sei, sondern das Amtsgericht – das Amtsgericht, was nur kurz vorher selbst ausgesagt hatte, dass es nicht zuständig sei!! Sie rügten weiterhin an, dass parallel zur Klage beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde beim Landgericht lief. Dass diese Parallelität aus einer Dringlichkeit entstand, würden sie wohl nicht verstehen..

Aktuell

Am 29. September2 hat das Landgericht Verden einen Beschluss in unserer Sache gefasst, laut dem der Beschluss des Amtsgerichts Walsrode vom 25.1.2008 aufgehoben wird und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Walsrode zurückverwiesen wird.

Das Landgericht bemängelte, dass das Amtsgericht Walsrode in der Sache gar nicht entschieden hatte. Es stellte weiterhin fest, dass das Amtsgericht sehr wohl zuständig sei! Zuständig ist es, da es sich – und das stellt zumindest das Landgericht klar – um eine Durchsuchung der Wohnung handelt, die vom Amtsgericht genehmigt werden müsste und dessen Rechtmäßigkeit auch im Nachhinein vom Amtsgericht überprüft werden müsste, unabhängig davon, unter welcher Vorschrift die Durchsuchung tatsächlich verlief (repressiv oder gefahrenpräventiv).

Der Fall ist also wieder beim Amtsgericht, dessen Antwort wir nun sehnlichst erwarten. In 17 Tagen jährt sich unser Fall bereits zum ersten Mal. Die Gegenseite hat ja nichts anderes zu tun, allerdings ist es für uns recht anstrengend bei der Stange zu bleiben und das Interesse nicht komplett zu verlieren.

Hier noch die wichtigen Passagen aus dem Beschluss des Landgerichts:

Das Amtsgericht Walsrode stellte fest, dass die Polizei bei der Durchsuchung bei den Betroffenen am 25. Oktober 2007 zum Zwecke der Gefahrprävention nach Nds. SOG und nicht repressiv im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens tätig geworden sei. Die Strafprozessordnung sei nicht anwendbar. Das Amtsgericht Walsrode hielt eine Zuständigkeit des Ermittlungsrichters nicht für gegeben.

Das Amtsgericht Walsrode hat jedoch noch über die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung vom 25. Oktober 2007 zu entscheiden. Für die Anordnung der Durchsuchungen von Wohnungen ist eine Zuständigkeit des Amtsgerichts gemäß § 25 Abs. 1 Nds. SOG gegeben. Danach dürfen Wohnungen, außer bei Gefahr im Verzuge, nur auf Grund richterlicher Anordnung durchsucht werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnung liegt. Auch für die nachträgliche Überprüfung der Durchsuchung besteht die Zuständigkeit des Amtsgerichts. Bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, wie bei Wohnungsdurchsuchungen, muss trotz prozessualer Überholung auch nachträglich eine gerichtliche Überprüfung gewährleistet sein [...]. Für diese nachträgliche Überprüfung ist das Amtsgericht zuständig. § 25 Abs. 1 Nds. SOG sieht eine Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Anordnung der Durchsuchung vor. Es ist kein Grund ersichtlich, von dieser Zuständigkeit für die nachträgliche Überprüfung abzuweichen, da der Gesetzgeber gerade bestimmt hat, dass die Amtsgerichte für die Entscheidung über Wohnungsdurchsuchungen zuständig sein sollen. Entsprechend ist auch bei einer nachträglichen Überprüfung einer Durchsuchung nach der StPO der Richter zuständig, der für die Anordnung zuständig gewesen wäre.

  1. ich kann es selbst nicht so frech wiedergeben![]
  2. quasi zum Beenden des Ramadan-Monats ;-) []

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Comments

  • By Serdar, 10. Oktober 2008 @ 12:04

    Ich muss sofort an “Der Prozeß” von Kafka denken, wenn ich das so lese. Erstaunlich wie schnell man sich in den Fängen dieser Maschinerie wiederfindet.

Other Links to this Post

  1. Terrorhysterie und Provinzcowboywillkür, ein Jahr danach - Citronengras — 8. Oktober 2008 @ 16:53

  2. links for 2008-10-11 « Nur mein Standpunkt — 11. Oktober 2008 @ 14:03

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