Telekommunikationsdaten dürfen gespeichert, aber seltenst weitergegeben werden

Das Bundesverfassungsgericht gibt bekannt: Der Eilantrag gegen die Vorratsdatenspeicherung ist teilweise erfolgreich:

Aufgrund eines Abrufersuchens einer Strafverfolgungsbehörde hat der Anbieter von Telekommunikationsdiensten die verlangten Daten zwar zu erheben und zu speichern. Sie sind jedoch nur dann an die Strafverfolgungsbehörde zu übermitteln, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre (§ 100a Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen ist von einer Übermittlung der Daten einstweilen abzusehen.

Leider hat das Gericht den Eilantrag bezüglich der Speicherungspflicht abgelehnt! Ich weiß nicht so recht, ob das ein Gewinn für die Datenschützer/bzw. Bürger ist..

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