Zum Inzestverbot in Deutschland

Heute hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde von Patrick S. zurückgewiesen und damit den Paragraph 173 des Strafgesetzbuchs bestätigt. Das ganze führt nun in diversen Internetforen und Blogs zu heftigen Diskussionen. Ich möchte nur einige Worte darüber verlieren:

  1. Die mögliche “erbliche Schädigung” von aus inzestiösem Geschlechtsverkehr1 sollte weder mit dem Urteil noch mit dem Gesetz etwas zu tun haben. Im Gesetz steht nicht, dass Verwandte2 keine gemeinsamen Kinder zeugen dürften. Ausdrücklich wird nämlich im Gesetzestext der Beischlaf an sich genannt:

    § 173
    Beischlaf zwischen Verwandten

    (1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.

    (3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.

    Das heißt, dass selbst bei einer eingehaltenen Verhütung macht sich das Paar strafbar! Interessant an dieser Stelle ist auch die Frage eines Kommentators auf dem lawblog:

    ist die “manuelle befruchtung” eigentlich (weiterhin) straffrei?

  2. Die Richter argumentieren in der Erklärung3 auch mit möglichen Auswirkungen des Geschlechtsverkehrs zwischen Verwandten auf die Familie und die Gesellschaft:

    Der Beischlaf zwischen Geschwistern betrifft nicht ausschließlich diese selbst, sondern kann in die Familie und die Gesellschaft hinein wirken

    und

    Empirische Studien zeigen, dass der Gesetzgeber sich nicht außerhalb seines Einschätzungsspielraums bewegt, wenn er davon ausgeht, dass es bei Inzestverbindungen zwischen Geschwistern zu gravierenden familien- und sozialschädigenden Wirkungen kommen kann. Inzestverbindungen führen zu einer Überschneidung von Verwandtschaftsverhältnissen und sozialen Rollenverteilungen und damit zu einer Beeinträchtigung der in einer Familie strukturgebenden Zuordnungen. Solche Rollenüberschneidungen entsprechen nicht dem Bild der Familie, das Art. 6 Abs. 1 GG zu Grunde liegt.

    In einem Vergleich versucht derweil der Richter Winfried Hassemer in seiner Minderheitenmeinung dagegen vor zu bringen, dass gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr und sonstige4 sexuelle Handlungen zwischen Geschwistern und Verwandten, bei denen ebenso argumentiert werden könnte, dass sie “nicht dem Bild der Familie, das Art. 6 Abs. 1 GG zu Grunde liegt” entsprächen und die durchaus negative Auswirkungen auf Familie und Gesellschaft haben könnten, dass diese nicht bestraft werden.:

    Unter Strafe gestellt ist lediglich der Beischlaf zwischen leiblichen Geschwistern. Ausgenommen sind alle anderen sexuellen Handlungen zwischen Bruder und Schwester. Nicht erfasst sind auch sexuelle Beziehungen zwischen gleichgeschlechtlichen sowie zwischen nicht leiblichen Geschwistern. Wäre die Strafvorschrift wirklich auf den Schutz der Familie vor sexuellen Handlungen angelegt, so würde sie sich auf diese familienstörenden Handlungen erstrecken.

  3. Nebenbei: Nicht “Geschwisterliebe” ist verboten, sondern der Beischlaf zwischen leiblichen Verwandten, hier speziell Geschwistern!

In meinen Augen ist aus rein säkularer Sicht kein Verbot inzestiöser Beziehungen legitimierbar. Aus religiöser Sicht (und da unterscheiden sich die abrahamitischen Religionen nicht), ist die Argumentation natürlich möglich - und eindeutig. Der säkular-freiheitliche Staat allerdings dürfte allerdings hier nicht zu diesem Ergebnis kommen. Wie gesagt, die verwendete Argumentation könnte ebenso gut auf gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr oder gar auf unehelichen Geschlechtsverkehr angewandt werden..

  1. hier gemeint ist die Konzentration von rezessiven Genen[]
  2. nach den Definitionen, die dort genannt werden[]
  3. derzeit nur als Pressemitteilung erhältlich[]
  4. also ausgenommen Beischlaf[]

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