Rowan Williams und Scharia - religiöse und säkulare Gerichte

Vor etwa einem Monat hat der anglikanische Erzbischof von Canterbury, Rowan Williams, laut Medienmeldungen gefordert, “die Scharia in bestimmten Fällen in Großbritannien anzuwenden”. Und genauso wie zu erwarten ist, dass sich so einige Muslime über Karikaturen aufregen würden, die vorgeben, den Propheten Muhammad (saws) darzustellen, war abzusehen, dass die Worte Rowan Williams Entrüstungswellen nach sich ziehen würden.1

Das Thema ist so groß, dass ich mehrere Artikel darüber schreiben werde, in der Hoffnung ein wenig mehr Licht in dieses Thema zu bringen. Die wenigsten Menschen scheinen die Rede des Erzbischofs gelesen zu haben und die meisten Medien scheinen sie misverstanden zu haben. Deshalb fange ich mit einer Bestandaufnahme dessen an, was in der Rede zum Thema gesagt wurde.

Was sagt der Erzbischof wirklich?

Die angeprangerte Rede des Erzbischofs Rowan Williams findet sich auf seiner eigenen Seite. Der Titel der Rede “Civil and Religious Law in England: a Religious Perspective” ist Programm, denn um Scharia ging es nur teilweise. In einer Richtigstellung wird das nochmals klar:

The Archbishop made no proposals for sharia in either the lecture or the interview, and certainly did not call for its introduction as some kind of parallel jurisdiction to the civil law.

Aber zurück zur Rede: Anlass ist eine Vortragsreihe des “2008 Temple Festival” mit dem Namen “Islam in English Law”. Williams sollte den ersten Beitrag leisten, die nächsten Vorträge zum Themenspektrum werden dann am 14. April 2008 von Robin Eames, Anthony Grayling, Mona Siddiqui und Anna Ford gehalten. Es werden insgesamt die Verhältnisse zwischen Recht und Religion, Recht und Wissenschaft (11. Februar) und an einem noch geplanten Vortragsabend (7. Juli) Recht und Politik untersucht.

Der Bischof fing seine Rede mit der Feststellung an, dass die Existenz gesellschaftlicher Gruppen, die - ohne weniger gesetzestreu zu sein - Bezug nehmen auf andere Texte zusätzlich zum britischen Gesetz, eine Herausforderung stellt. Diese Eigenheit beträfe aber keinesfalls nur Muslime.

The title of this series of lectures signals the existence of what is very widely felt to be a growing challenge in our society – that is, the presence of communities which, while no less ‘law-abiding’ than the rest of the population, relate to something other than the British legal system alone. But, as I hope to suggest, the issues that arise around what level of public or legal recognition, if any, might be allowed to the legal provisions of a religious group, are not peculiar to Islam: we might recall that, while the law of the Church of England is the law of the land, its daily operation is in the hands of authorities to whom considerable independence is granted.

Aus gutem Grund erklärt er, dass ihm bewusst sei, dass der Begriff “Scharia” eine negative Konnotation habe, die er im Laufe des Vortrags nicht auszuräumen gedenkt. In groben Zügen erklärt er dann, dass die “Scharia” kein kodifiziertes Recht sei, sondern als praktische Umsetzung des “Schar’” oder des offenbarten göttlichen Rechts zu sehen sei. Als solche unterliege sie der Interpretation von Menschen.

And when certain states impose what they refer to as sharia or when certain Muslim activists demand its recognition alongside secular jurisdictions, they are usually referring not to a universal and fixed code established once for all but to some particular concretisation of it at the hands of a tradition of jurists.

Auf der einen Seite beziehe die “Scharia” ihre Rechtfertigung nicht aus menschlichen Entscheidungen2, sondern aus der Überzeugung, dass sie die Vorgaben Gottes wiedergibt, auf der anderen Seite stellt sie sich als work-in-progress - also noch3 in Erstellung befindliches Werk - dar, was die konkrete ausführliche Ausformulierung angeht. Eben weil die Quelle der Scharia nicht zur Debatte stehen4, benötige die Unterordnung unter die “Scharia” die ausdrückliche und freiwillige Willenserklärung des Einzelnen.5

Rowan Williams deduziert hieraus eine duale Identität selbst bei Muslimen, die in mehrheitlich muslimischen Ländern leben:

Such societies6, while not compromising or weakening the possibility of unqualified belief in the authority and universality of sharia, or even the privileged status of Islam in a nation, recognise that there can be no guarantee that the state is religiously homogeneous and that the relationships in which the individual stands and which define him or her are not exclusively with other Muslims. There has therefore to be some concept of common good that is not prescribed solely in terms of revealed Law, however provisional or imperfect such a situation is thought to be. And this implies in turn that the Muslim, even in a predominantly Muslim state, has something of a dual identity, as citizen and as believer within the community of the faithful.

Nebenbei: Die Frage, inwiefern islamische Gebote sich überhaupt als Gesetze manifestieren sollten und an welchen Maßstäben und Richtlinien dieses festgemacht werden kann, ist in der Tat eine sehr interessante Frage, die viele Muslime nicht zu beantworten wüssten. Einige würden spontan die Umsetzung aller Gebote als Gesetze fordern und schnell übersehen, dass dieses - unabhängig von der fehlenden Begründung dieser Forderung - nicht praktikabel ist. Dazu müsste man nur bedenken, welcher Aufwand allein hinter der Kontrolle des fünfmaligen Gebets einer einzelnen Person steckt.. Kein praktisch umsetzbares Staatsverständnis könnte so weit in das Alltagsleben des Individuums Einblick haben - davon unabhängig, dass die Mehrheit der Menschen sich diesen Einblick nicht wünschen und nicht dulden würden. Schwieriger wird die Entscheidung allerdings bei der Umsetzung von zwischenmenschlichen Regelungen, sei es im Wirtschafts- oder im Familien- und Erbrecht.7

Wichtig für den Vortrag von Rowan Williams ist die Differenzierung der Identität jedes Menschen, der gleichzeitig zu einer Religionsgruppe und zu einer nationalen Gruppe gehören kann und deren Regeln er zu befolgen sucht. Dies sei an sich kein Problem. Problematisch wird es nur, wenn eine dieser Gruppen eine Exklusivität auf die Identität des Individuums einfordert:

The danger arises not only when there is an assumption on the religious side that membership of the community (belonging to the umma or the Church or whatever) is the only significant category, so that participation in other kinds of socio-political arrangement is a kind of betrayal. It also occurs when secular government assumes a monopoly in terms of defining public and political identity.

Eine Identitätstiftende Gruppenzugehörigkeit ist gleichzeitig eine normative - hier: regelnde oder gesetzgebende - Komponente im Leben des Einzelnen. Eine vollkommene Erosion der religiösen Identität - und damit der freiwilligen Unterordnung des Einzelnen unter eine religiöse Ordnung - dürfe nicht im Sinne der Gesamtgesellschaft sein, auch wenn genau dies der Konsens in der modernen staatsrechtlichen Debatte zu sein scheint. Vielmehr sollte aus realpolitischen Gründen eine Pluralität des Rechts bedacht werden, die den unterschiedlichen normativen Komponenten des Einzelnen Rechnung tragen. Das kann durch die Zulassung “religiöser Gerichte” erfolgen.

Der Erzbischof erkennt drei Probleme bei der Umsetzung von innerreligiösen “Gerichten”:

  1. Zuständigkeiten: Der Übergang von staatlichen Gerichten zu religiösen Richtern ist nur zu bewerkstelligen und die Aufgabenteilung nur dann erfolgreich, wenn auf der Seite der Gemeinden anerkannte und seriöse Ansprechpartner zu finden sind, die auch einen starken Rückhalt in der Gemeinde haben. Den staatlichen Gerichten stellt sich weiterhin die Aufgabe zu entscheiden, ob eine Aufgabe an die religiösen Gerichte weitergereicht wird, oder ob sie nicht auf staatlicher Ebene gelöst werden müsste. Vollkommen freie Hand sollte den einzelnen religiösen Gerichten nicht gegeben werden.
  2. Minimum an Rechten: Die Befolgung von religiösen Gerichten kann zur deutlichen Benachteiligung von bestimmten Parteien führen. Er führt dazu anfangs das Beispiel der Zwangsheirat an, das aber - so seine Erklärung - nicht eine von religiös argumentierenden Richtern ausgehende Gefahr darstellt, sondern bar jeder Religion kulturell begründet sei. Problematisch sei allerdings in seinen Augen etwa die unterschiedliche Vererbung an Frauen und Männern im Islam. Dadurch würden Rechte widerrufen werden, die die Beteiligten im staatlichen Recht genossen hätten.

    The problem here is that recognising the authority of a communal religious court to decide finally and authoritatively about such a question would in effect not merely allow an additional layer of legal routes for resolving conflicts and ordering behaviour but would actually deprive members of the minority community of rights and liberties that they were entitled to enjoy as citizens; and while a legal system might properly admit structures or protocols that embody the diversity of moral reasoning in a plural society by allowing scope for a minority group to administer its affairs according to its own convictions, it can hardly admit or ‘license’ protocols that effectively take away the rights it acknowledges as generally valid.

    Auch hier fordert Williams, dass die religiösen Gerichte durch staatliches Recht gebunden werden. Freie Hand im Handeln und nur durch Berufung auf Religion darf nicht gewährt werden.

  3. Gleichheit vor dem Recht: Die generelle Annahme in Europa sei die, dass die Aufklärung die Gleichheit vor dem Gesetz mit sich gebracht hätte. Diese Gleichheit sei nicht gegeben, wenn verschiedene religiöse Gruppen nach verschiedenen “Gesetzen” (oder zumindest in unterschiedlich entscheidenden Gerichten) gerichtet würden. Rowan Williams stellt klar, dass die Gleichheit durch die Aufklärung gefordert wurde, um damaligen Authoritäten die Möglichkeit zu nehmen, frei nach Traditionen und ohne weitere Begründung zu richten, statt auf der Grundlage einer Vernunft basierten Debatte, die sich mit dem Allgemeinwohl auseinandersetzt.

    The great protest of the Enlightenment was against authority that appealed only to tradition and refused to justify itself by other criteria – by open reasoned argument or by standards of successful provision of goods and liberties for the greatest number. Its claim to override traditional forms of governance and custom by looking towards a universal tribunal was entirely intelligible against the background of despotism and uncritical inherited privilege which prevailed in so much of early modern Europe. The most positive aspect of this moment in our cultural history was its focus on equal levels of accountability for all and equal levels of access for all to legal process.

    In einer pluralen Gesellschaft sei allerdings keine autoritäre Besserstellung, sondern eine Differenzierung des Rechts gefordert. Dies widerspreche nicht den Zielen der Aufklärung

Insgesamt ruft der Erzbischof Rowan Williams dazu auf, über die Rolle von Gesetzen in einem modernen pluralistischen Staat nach zu denken. Der Staat erkenne auch in anderen Bereichen die Gewissensfreiheit des Einzelnen an - der Erzbischof führt das Beispiel eines Arztes, der die Durchführung einer Abtreibung verweigert, an - warum sollten dann nicht weitere Bereiche berücksichtigt werden?

Seine Grundidee skizziert er in den folgenden Sätzen:

Certainly, no-one is likely to suppose that a scheme allowing for supplementary jurisdiction will be simple, and the history of experiments in this direction amply illustrates the problems. But if one approaches it along the lines sketched by Shachar in the monograph quoted earlier, it might be possible to think in terms of what she calls ‘transformative accommodation’: a scheme in which individuals retain the liberty to choose the jurisdiction under which they will seek to resolve certain carefully specified matters, so that ‘power-holders are forced to compete for the loyalty of their shared constituents’ (122). This may include aspects of marital law, the regulation of financial transactions and authorised structures of mediation and conflict resolution – the main areas that have been in question where supplementary jurisdictions have been tried, with native American communities in Canada as well as with religious groups like Islamic minority communities in certain contexts.

Wenn den Kontrahenten in einem Streit zugestanden wird, sich die Rechtsprechung zur Beilegung ihres Streites selbst auszusuchen, dann hieße das für die verschiedenen “Anbieter” von ‘Rechtsprechungen’, dass sie sich stärker auf die Bedürfnisse ihrer möglichen Kunden einstellen müssten - ein quasi-freier Markt der Rechtsprechung also. Die Freiwilligkeit bei der Auswahl des Rechtsprechungsorgans muss laut Williams um jeden Preis gewahrt werden.

Unverständlich bleibt indessen, welche Methodik der Erzbischof vorschlägt, wenn sich die beiden Kontrahenten bei der Auswahl des Rechtsprechungsorgans nicht einig werden..

Nachfragen

Nach dem Vortrag gab es die Möglichkeit, dem Referenten Fragen zu stellen. Diese Fragenrunde ist auch deshalb interessant, weil der Bischof darin vielen der Medienmeldungen deutlich widerspricht. Zunächst einmal stellt er fest, dass er keine in sich geschlossene Forderung aufstellt, wie es einige Medien darzustellen versuchten. Vielmehr versucht er eine Debatte anzustossen, die sich mit dem Verhältnis zwischen dem Rechtsstaat und “Nebengesetzen” befasst. Auf keinen Fall hatte er ein “paralleles Recht” gefordert.

Eine weitere interessante Frage beschäftigte sich mit der nötigen Unterscheidung zwischen religiös begründeten Rechtsprechungen und denen, die allein kulturell begründet sind. Wie diese Unterscheidung zu machen ist, müssten die muslimischen Gemeinden selbst klären.

LP: Thank you. “How can the civil law distinguish between religious principles and cultural customs when Islam’s own religious leaders cannot agree on what constitutes faith and what constitutes culture?”

RW: A very salient question which I think would be much better answered by some within the Islamic community, but that there is a distinction seems to me clear. As I said in the body of the lecture, what we need is a high level of shared ownership of any means of distinguishing between culture and religious prescription, and a very well resourced body to advise on that nationally.

Im nächsten Teil geht es um die Medienaufnahme der Rede des Erzbischofs Rowan Williams.

  1. Vielleicht ein besserer Vergleich: Die Regensburger Rede des Oberhauptes der katholischen Kirche, die die wenigsten Muslime gelesen hatten, die sich lauthals darüber aufgeregt hatten - denn dies trifft auch für die meisten Kritiker Williams zu..[]
  2. weil sie auf geoffenbarten Texten beruht[]
  3. und vielleicht für immer??[]
  4. wie es Offenbarungen bis auf die Quellenforschung nun mal sind[]
  5. Rowan Williams: “But while such universal claims are not open for renegotiation, they also assume the voluntary consent or submission of the believer, the free decision to be and to continue a member of the umma. Sharia is not, in that sense, intrinsically to do with any demand for Muslim dominance over non-Muslims.”[]
  6. he’s talking about Pakistani, Joranian and/or Maroccan societies[]
  7. Es müsste rein faktisch geklärt werden, ob dazu nur die Rahmenbedingungen geschaffen werden müssten oder Menschen dazu angehalten werden sollten, diese Gebote einzuhalten (Familienrecht, Wirtschaftsrecht und vor allem Erbrecht..)? Oder sollte die Normalität in der Umsetzung solcher Gebote als Gesetze mit gleichzeitigem Erlauben zusätzlicher diese ändernder Regelungen zwischen den Individuen sein?[]

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  1. Too Much Cookies Network » Rowan Williams und Scharia - Medienübertragung “unvermeidlich” — 15. März 2008 @ 23:04

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