Flitterwocheneinsatz: Das Innenministerium antwortet
Donnerstag, 22. November 2007, 15:40
Auf die kleine parlamentarische Anfrage des Abgeordneten Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz bezüglich des Polizeieinsatzes während unserer Flitterwoche, hatte das Innenministerium letzte Woche eine Antwort verfasst, die ich hier wiedergeben möchte. Die Antwort gibt in vielen Punkten nicht die Realität wieder und in einigen Punkten ist sie sogar dermaßen realitätsfern, dass dieses einfach zu belegen ist. Vergleichen kann man sie mit meiner kurzen Wiedergabe der Ereignisse vom 25. Oktober, sowie mit der detaillierteren Schilderung meiner Frau. Wichtig scheint mir, dass die Landesregierung das Vorgehen der Polizisten zu rechtfertigen sucht!
Die Antwort ist leider noch nicht über die Seiten des niedersächsischen Landtags erreichbar. Hier der Wortlaut: (auch als pdf)
Achtung: folgende Ausführungen enthalten viele Unwahrheiten!
Antwort des Niedersächsischen Ministers für Inneres und Sport auf die Mündliche Anfrage Nr. 8 des Abgeordneten Prof. Dr. Hans-Albert Lennartz (GRÜNE)
“Terrorverdacht während der Flitterwochen”
Nach Einschätzung der deutschen Sicherheitsbehörden ist Bundesrepublik Teil eines weltweiten Gefahrenraumes. Die Bedrohung durch den islamistischen Terrorismus hat Deutschland spätestens mit den versuchten Kofferbombenattentaten auf die Regionalzüge im Jahr 2006 unmittelbar erreicht.
Aktuelle Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden, die Anfang September d.J. zur Festnahme von drei offensichtlich der “Islamischen Jihad Untion (IJU)” zuzurechnenden Terrorverdächtigen geführt haben, belegen, dass mehrere, vermutlich simultane Anschläge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verübt werden sollten. Das täterseitige Handeln war dabei darauf angelegt, durch das geplante Anschlagsgeschehen ein Höchstmaß an Personen- und Sachschäden zu bewirken.
Teilsubstanzen, die dabei zur Durchführung der geplanten Anschläge verwendet werden sollten, wurden im Bereich Walsrode, Landkreis Soltau-Fallingbostel, käuflich erworben. Die Vorbereitungen zu dieser geplanten Straftat fanden in einem abgelegenen Ferienhaus im Sauerland, Nordrhein-Westfalen, statt. Bei den mutmaßlichen Straftätern handelt es sich überwiegend um deutsche Staatsbürger, die zur Religion des Islam übergetreten sind.
Am 25. Oktober 2007 erhielt die Polizeiinspektion Soltau-Fallingbostel vom Landeskriminalamt Niedersachsen Kenntnis über einen dort eingegangenen Hinweis aus der Bevölkerung hinsichtlich des Aufenthaltes von zwei verdächtigen Personen mit möglicherweise islamistischem Hintergrund in einem abgelegenen Ferienhaus in Walsrode-Hamwiede, Landkreis Soltau-Fallingbostel.
Aus dem Hinweis an das Landeskriminalamt Niedersachsen sowie der anschließenden weitergehenden Befragung der Hinweisgeberinnen ergab sich folgendes:
- Die beiden im betroffenen Ferienhaus aufhältigen Personen reisten am Sonnabend, dem 20. Oktober 2007, gegen 22.00 Uhr, mit einem Taxi an.
- Bei den Personen handelte es sich dem äußeren Anschein nach um einen etwa 30-jährigen Mann südländisch-orientalischer Herkunft und eine etwa 25-30-jährige, sehr gut deutsch sprechende Frau.
- Beide Personen sollten erst vor kurzem geheiratet haben. Ihr Verhalten wurde allerdings als distanziert zueinander beschrieben.
- Das Ferienhaus liegt abgelegen am Ortsrand in einem Wald der kleinen Ortschaft Hamwiede, etwa 20 Kilometer von der Stadt Walsrode entfernt.
- Über das Grundstück des Ferienhauses ist direkt ein an der A 27 befindlicher Rastplatz der Bundesautobahn A 27 Walsrode - Bremen zu erreichen.
- Das über das Internet unter einem deutschen Frauennamen gebuchte Ferienhaus ist bereits unmittelbar nach der Anreise bei der Vermieterin bar bezahlt worden.
- Die Fenster des Ferienhauses waren ständig, auch tagsüber, zugezogen.
Diese bis dahin bekannten Umstände waren auch im Lichte der vorliegenden Erkenntnisse zum Erscheinungsbild und zur Vorgehensweise islamistischer terroristischer Gewalttäter zu bewerten.
Da weder die polizeiliche Recherche noch die persönliche Kontaktaufnahme mit den Hinweisgeberinnen eine abschließende Bewertung des Sachverhaltes zuließen, entschloss sich die Polizei, eine Überprüfung des Paares vorzunehmen.
Aus diesem Grund suchten Polizeikräfte das in Rede stehende Ferienhaus auf und betätigten die Hausklingel. Nach Öffnen der Tür durch einen der Betroffenen wurde ihm der Grund des polizeilichen Erscheinens erläutert. Dabei waren die Beamten durch das Tragen der Polizeiuniform bzw. der Überwurfwesten eindeutig als Polizei erkennbar. Der Betroffene erklärte, dass die Polizeibeamten in das Haus kommen könnten, sobald sich seine Frau ‘im islamischen Sinne’ vollständig angekleidet habe.
Die einschreitenden Beamten sahen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang hierzu eine Person im Hause die Treppe in das Obergeschoss hinauflaufen. In der Bewertung der Polizeibeamten stellte sich dies als eine mögliche Gefahrenerhöhung dar, so dass sie zur Eigensicherung das Haus betraten und im Obergeschoss eine weibliche Person antrafen. Eine Durchsuchung des Hauses oder der Personen hat nicht stattgefunden.
Anschließend wurden die Personalien der beiden angetroffenen Personen festgestellt, ein Datenabgleich durchgeführt und die Personen zum Sachverhalt befragt.
Den beiden Betroffenen wurde der Hintergrund der durchgeführten Maßnahmen ausführlich erläutert. Die Verdachtslage konnte mit dem Ergebnis, dass zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr von den beiden Personen ausging geklärt werden.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Frage 1:
Der Entschluss, bei der in der Vorbemerkung dargestellten Sachlage eine Überprüfung der Bewohner des Ferienhauses durchzuführen und die von den Polizeibeamten zunächst beabsichtigte Sachverhaltserforschung durch Befragung der Ferienhausbewohner war der ungeklärten Situation angemessen. Soweit es das Betreten der Wohnung betrifft, beruhte die Entscheidung zu Maßnahmendurchführung auf die von ihnen festgestellte unerwartete Bewegung einer Person im Hausinnern und eine dadurch angenommene Gefahrenerhöhung. Erst nach Betreten des Hauses konnte festgestellt werden, dass von den beiden angetroffenen Personen keine Gefahr ausging.
Frage 2:
Polizeiliche Maßnahmen, die im angesprochenen Fall durchgeführt wurden, waren die Befragung gem. § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG), die Identitätsfeststellung gem. § 13 Abs. 1 Nds. SOG sowie das Betreten der Wohnungen ohne Einwilligung des Inhabers gem. § 24 Abs. 2 Nds. SOG. Für die Zulässigkeit dieser Maßnahmen gelten unterschiedliche Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Vorliegens einer Gefahr.
Eine Befragung gem. § 12 Abs. 1 Nds. SOG ist bereits zulässig, wenn von der befragten Person Angaben erwartet werden können, die für die Erfüllung der nach § 1 Nds. SOG zugewiesenen Aufgaben (Gefahrenabwehr) erforderlich sind. Eine Befragung wird anlassbezogen und mit der Absicht der Informationsgewinnung durchgeführt. Eine konkrete Gefahr oder auch nur ein Gefahrenverdacht müssen nicht vorliegen.
Eine Identitätsfeststellung kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Nds. SOG insbesondere vorgenommen werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist. Unter Gefahr ist gem. § 2 Nr. 1 a) Nds. SOG eine Sachlage zu verstehen, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eintreten wird.
Das Betreten einer Wohnung ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers gem. § 24 Abs. 2 Nr. 3 Nds. SOG kann erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Eine gegenwärtige Gefahr liegt gem. $ 2 Nr. 1 b) Nds. SOG vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat und wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht.
Von den beschriebenen Gefahrenbegriffen zu unterscheiden ist der in der Fragestellung genannte Begriff “Gefahr im Verzug”: Eine solche liegt gem. § 2 Nr. 4 Nds. SOG bei einer Sachlage vor, bei der ein Schaden eintreten würde, wenn nicht an Stelle der zuständigen Behörde oder Person eine andere Behörde oder Person tätig wird.
Frage 3:
Nein. Dies war vorliegend, wie in der Vorbemerkung ausgeführt, allerdings auch nicht der Fall.
Wir werden natürlich zu gegebener Zeit die Antwort der Landesregierung und der Polizei genauer kommentieren, freuen uns aber auf jeden Fall über jeden Kommentar (vor allem natürlich über die fachlichen..)
Category: Inland, Politik, Reisen, Sicherheit
Tags: Flitterwoche, Hamwiede, Innenministerium, Niedersachsen, owl-content, Polizei, Sicherheit, terror, Walsrode
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Kommentar von Aisha
Made Mittwoch, 28 of November , 2007 at 22:56
Echt unglaublich!!!
Nur weil man sich in der Öffentlichkeit nicht ständig an den Lippen hängt und die Fenster (wohl mit einer Gardine?) zugezogen sind und die netten Nachbarn nicht hineinschauen konnten, wird man gleich zur Bedrohung! Lächerlich!!!
Die Hinweisgeberin hat wohl sonst nichts zu tun als nur zu beobachten und sich einen eigenen Film zu schneiden…
Fazit: eure Flitterwochen hättet ihr lieber in einer Großstadt im Hochhaus einer Plattenbau-Siedlung verbringen sollen, da würdet ihr als “orientalisch aussehendes Pärchen” nicht auffallen :-))) Aber doch nicht im Klein-Kaff in tiefsten Niedersachsen…
Kommentar von zahiruddin
Made Dienstag, 1 of Januar , 2008 at 01:02
Ist wirklich schlimm. Vielleicht lag es aber auch an der eher untypischen Zeit für einen Urlaub in der Heide. Im Sommer wär das vielleicht überhaupt nicht aufgefallen. Nun ja, die Polizisten hätten sich vielleicht etwas schaluer anstellen sollen und nicht so plump auftreten sollen. Erst denken und dann handeln. Na ja, ich wurde auf dem Weg zum Fajr-Gebet auch schon mal von der Polizei nach dem Namen und dem Grund meines frühmorgendlichen Spaziergangs gefragt. Vielleicht lag es an der Dischdascha, es war Sommer.
